( Art 1 Buchstabe b VO (EWG) 1768/92 ) Keine „Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels“ iSd Art 1 Buchstabe b VO (EWG) 1768/92 liegt vor, wenn eine Zusammensetzung aus zwei Stoffen besteht und nur der eine eigene arzneiliche Wirkungen für eine bestimmte Indikation besitzt, der andere Stoff hingegen bloß eine Darreichungsform des Arzneimittels ermöglicht, die für die arzneiliche Wirksamkeit des ersten Stoffes notwendig ist.

