( Art 82 EG , § 35 Abs 1 KartG 1988 , § 5 Abs 1 KartG 2005 , § 26 KartG 2005 ) Eine kartellrechtswidrige Kundenbindung besteht nicht nur dann, wenn das marktbeherrschende Unternehmen (hier: die Österreichische Post AG) die Abnehmer durch eine förmliche Verpflichtung bindet, sondern auch dann, wenn das Unternehmen Treuerabatte (Nachlässe) nur dann gewährt, wenn der Kunde - unabhängig vom Umfang seiner Einkäufe - seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon ausschließlich bei dem Unternehmen in beherrschender Stellung deckt.

