( § 1295 Abs 2 ABGB , § 35 GmbHG , § 38 Abs 2 GmbHG , § 38 Abs 4 GmbHG , § 39 Abs 4 GmbHG , § 39 Abs 5 GmbHG , § 41 Abs 1 GmbHG ) Die Prüfung inhaltlicher Mängel eines Gesellschafterbeschlusses (gemäß § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG wegen Verletzung zwingender Vorschriften des Gesetzes) hat sich nicht nur auf die äußere Übereinstimmung des Beschlussinhalts mit der angeblich verletzten Norm zu beschränken. Neben Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB ist auch die treuwidrige Stimmabgabe anfechtbar. Demnach sind Eingriffe in Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an den Kriterien von Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit zu messen.

