( Art 31 CMR , Art 71 EuGVVO ) Auch wenn aufgrund des Anwendungsvorranges von Spezialabkommen im Geltungsbereich des Art 31 CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt und daher die in Art 31 Z 2 CMR geregelte Rechtsanhängigkeitssperre auslöst.

