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CMR: Streitanhängigkeit bereits durch negative Feststellungsklage vor Leistungsklage?

TRANSPORTRECHTWRInfo 2006/181WRInfo 2006, 133 Heft 9 v. 20.6.2006

( Art 31 CMR , Art 71 EuGVVO ) Auch wenn aufgrund des Anwendungsvorranges von Spezialabkommen im Geltungsbereich des Art 31 CMR nicht auf die EuGVVO-Regelungen zurückgegriffen werden kann, ist davon auszugehen, dass die frühere negative Feststellungsklage im Verhältnis zur entsprechenden Leistungsklage, die später anhängig gemacht wird, Streitanhängigkeit bewirkt und daher die in Art 31 Z 2 CMR geregelte Rechtsanhängigkeitssperre auslöst.

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