( Art 17 Z 1 CMR ) Fährt der Mitarbeiter des Frachtführers mit dem LKW, auf dem sich das Ladegut zwar bereits befindet, aber noch nicht „abgesetzt“ ist, los - und sei es nur für eine kurze Strecke, die nicht der eigentlichen Beförderung, sondern ihrer Vorbereitung dient (hier: Verbringen des LKW bei starkem Regen unter eine überdachte Fläche, um dort witterungsgeschützt das Ladegut weiter verschieben zu können) -, übernimmt er damit selbst dann die die Gewahrsame am Ladegut, wenn die Absenderin zur Beladung verpflichtet ist, weil diese keine Einflussmöglichkeit mehr auf die „fixe“ Positionierung des Ladegutes auf der Ladefläche hat; der Fahrer hat schon die tatsächliche Gewalt über das Gut übernommen. Ein nach dem Losfahren am Ladegut eingetretener Schaden hat sich somit im Obhutszeitraum des Frachtführers ereignet, sodass dieser haftet.

