( § 1330 ABGB , Art 8 EMRK , Art 10 EMRK , § 115 StGB , Art 13 StGG ) Wurde in einem Fernsehbeitrag über „Sex in der Öffentlichkeit“ die Arbeit eines Filmteams gezeigt, das Pornofilmszenen ua im Geschäftslokal der Klägerin aufnahm, ist die Klägerin in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber in dem Fernsehbeitrag klargestellt wurde, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung über die Pornofilmproduktion in den Hintergrund, weil die Bildberichterstattung aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist.

