( § 61 VersVG ) In der Auffassung, der Versicherungsnehmer habe den Raub des von ihm geleasten Fahrzeugs der Luxusklasse (hier: Mercedes, Typ CLK 320 CA) grob fahrlässig herbeigeführt, weil er das Fahrzeug nicht auf einem bewachten Parkplatz abgestellt hat, obwohl ihm bereits in den beiden Jahren zuvor in derselben Plattenbausiedlung am Stadtrand von Sofia zwei Fahrzeuge der Luxusklasse - sogar derselben Marke - gestohlen worden sind, kann keine aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigierende, weil außerhalb der Bandbreite der Judikatur liegende Fehlbeurteilung erblickt werden. Der Kaskoversicherer ist daher leistungsfrei.

