( Art 3 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 1346/2000 , Art 16 Abs 1 Unterabsatz 1 VO (EG) 1346/2000 , Art 26 VO (EG) 1346/2000 , Anhang A VO (EG) 1346/2000 , Anhang C VO (EG) 1346/2000 ) Haben Mutter- und Tochtergesellschaft in verschiedenen Mitgliedstaaten ihren satzungsmäßigen Sitz, kann die in Art 3 Abs 1 Satz 2 VO (EG) 1346/2000 aufgestellte Vermutung, wonach die Tochtergesellschaft den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in ihrem Sitzstaat hat, nur widerlegt werden, sofern objektive und für Dritte feststellbare Elemente belegen, dass in Wirklichkeit die Lage nicht derjenigen entspricht, die die Verortung am satzungsmäßigen Sitz widerspiegeln soll. Dies könnte insbesondere bei einer „Briefkastenfirma“ der Fall sein, die an ihrem satzungsmäßigen Sitz keiner Tätigkeit nachgeht. Geht die Tochtergesellschaft aber ihrer Tätigkeit an ihrem satzungsmäßigen Sitz nach, so reicht die Tatsache, dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen von ihrer Muttergesellschaft kontrolliert werden oder kontrolliert werden können, nicht aus, um die mit der Verordnung aufgestellte Vermutung zu entkräften.

