( § 2 Abs 1 Z 3 GSVG , § 25 GSVG , § 35 Abs 1 GSVG , § 1 KO , § 46 Abs 1 Z 2 KO ) Der Beitragsrückstand des Gemeinschuldners aus der GSVG-Pflichtversicherung, der seit der Konkurseröffnung für seine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter, entstanden ist, ist keine Masseforderung, sondern nur eine gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners gerichtete Forderung. Denn Masseforderungen können nur jene nach den persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben sein, die auf das für die Konkursmasse nach der Konkurseröffnung erzielte Einkommen entfallen. Eine bloß an die Tätigkeit in Verbindung mit der Gesellschafterstellung anknüpfende Beitragspflicht verschafft aber in keiner Weise Vermögenswerte, die der Masse zugute kommen können.

