( § 4 EGG , § 5 EGG , § 30 KO , § 31 KO , § 67 KO ) Wird der Konkurs nicht aufgrund des vom Gläubiger gestellten Antrags, sondern aufgrund eines erst später vom Gemeinschuldner gestellten Antrags eröffnet, können zwischen den beiden Anträgen vom Gläubiger erlangte Zahlungen nicht
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