( § 8a KartG 1988 , § 5 Abs 1 Z 2 KartG 1988 , § 24 Abs 3 Z 1 KartG 2005 , § 28 KartG 2005 , § 90 Z 3 lit a KartG 2005 , § 3 Abs 1 KflG ) Nach dem KartG 1988 kann nur ein im Entscheidungszeitpunkt noch andauerndes aktuelles Verhalten Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Anderes gilt nach KartG 2005 ( § 28 Abs 1 KartG 2005 ), wonach auch ein bereits vergangenes Verhalten Gegenstand eines Feststellungsantrags sein kann. Hat sich der zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze im Geltungszeitraum des KartG 1988 ereignet, kommt die Feststellung für die Vergangenheit ( § 28 Abs 1 KartG 2005 ) nach der ausdrücklichen Anordnung der Übergangsbestimmung des § 90 Z 3 lit a KartG 2005 , wonach Feststellungsanträge als Anträge nach § 28 Abs 2 KartG 2005 fortzusetzen sind, nicht in Betracht.

