( § 42a KartG 1988 , § 68a KartG 1988 , § 142 KartG 1988 , § 42 StGB , § 21 Abs 1 VStG ) Die kartellrechtliche Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung der Geldbuße nach § 142 KartG 1988 ist - in Analogie zu § 42 StGB und § 21 VStG - im Fall geringer Schuld und unbedeutender Folgen abzusehen, wenn eine Bestrafung weder aus spezial- noch generalpräventiven Gründen erforderlich ist.

