(Art 49 EG , § 1 UWG, § 4 Vlbg SchischulG , § 17 Abs 2 VlbG SchischulG ) Die in § 4 Vlbg SchischulG für alle Unionsbürger in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen vorgesehene Bewilligungspflicht für Schischulen ist mit dem Gemeinschaftsrecht ebenso vereinbar wie die in § 17 Abs 2 VlbG SchischulG für den sog „gelegentlichen Ausflugsverkehr“ aus- und inländischer Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern vorgesehene Pflicht, die Durchführung von Schischulunterricht vier Wochen im Vorhinein dem Vorarlberger Schilehrerverband anzuzeigen.

