(Art 3 Abs 3 AKHB 1988) Nach Art 3 Abs 3 AKHB 1988 ist der Ermittlung des Kapitalwerts der Rente die österreichische Sterbetafel MÖ 1930/33, Zinsfuß 3 %, zugrunde zu legen. Das Abstellen des Art 3 Abs 3 AKHB 1988 auf einen Zinssatz von 3 % stellt grundsätzlich eine abschließende Regelung dar, die es verbietet, daneben noch die dem Versicherer offen stehenden günstigeren Veranlagungsmöglichkeiten auf dem Kapitalmarkt zu berücksichtigen. Es ist daher durchaus denkbar, dass dem Versicherer dann, wenn die Veranlagungszinsen den Zinssatz von 3 % übersteigen, ein Zinsgewinn verbleibt.

