( § 879 Abs 3 ABGB , § 174 Abs 3 AktG , § 11 Abs 1 ImmoInvFG , § 10 Abs 2 InvFG , § 6 Abs 1 Z 1 KSchG ) Auch bei Genussrechten kann das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen werden, sofern dem Anleger die durch Verbriefung und Börsennotierung herbeigeführte realistische Alternative der Übertragung geboten wird. Der in den AGB vorgesehene Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts bei Gewinnscheinen für bis zu 35 Jahre führt zu einer unangemessenen Beeinträchtigung der Interessen der Anleger iSd § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 1 Z 1 KSchG und ist daher unzulässig, wenn die Übertragung nicht durch Börsennotierung oder jedenfalls durch eine dem Börsenzugang gleichwertige Markteinrichtung sichergestellt ist und den Gewinnscheininhabern auch keine dem Rückgaberecht nach § 10 Abs 2 InvFG bzw § 11 Abs 1 ImmoInvFG vergleichbare Rückgabemöglichkeit zur Verfügung steht. Daran ändert auch eine aktienähnliche Ausgestaltung der Gewinnscheine nichts, zumal den Gewinnscheinhabern kein Recht auf Ausschüttung einer jährlichen Dividende eingeräumt wird.

