( § 863 ABGB, § 2 Abs 2 KHVG 1994, Art 1 Abs 2 AKHB 1988) Nach § 2 Abs 2 KHVG 1994 sind ua Personen mitversichert, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind. Aus der Überlassung eines Fahrzeuges mit dem Wissen, dass dieses von mehreren Personen gelenkt werden soll, kann nicht auf eine schlüssige Erlaubnis des Halters zur Weitergabe des Fahrzeuges an Lenker ohne Lenkerberechtigung geschlossen werden. Ein ausdrückliches Verbot ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass die Lenkung durch eine nicht mit einer Lenkerberechtigung ausgestatteten Person nicht dem (festgestellten) Willen des Halters entsprach. In einem solchen Fall handelt es sich daher bei dem

