(Ziff 2.1.2.2.1 AUB-99/2002, Pkt 19 BMM) Die zwangsläufigen Folgen der Unfallverletzung eines „Untergliedes“ für die Funktion der gesamten Extremität, zB Muskelverschmächtigungen, sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des distalen Gliedmaßenabschnitts bereits abgegolten und dürfen nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Irrelevant ist, ob die Körperglieder durch ein Gelenk getrennt sind.

