( § 6 EKHG , § 1 Abs 3 FSG, § 2 FSG, § 5 Abs 1 Z 4 KHVG 1994, § 6 Abs 1 VersVG) Hatte die Versicherungsnehmerin vom Fehlen einer gültigen Lenkberechtigung ihres Ehemannes Kenntnis, ist ein Verschulden der Versicherungsnehmerin an der Ermöglichung der Schwarzfahrt dennoch zu verneinen, wenn sie sich (auch präventiv) zur Hintanhaltung von „Schwarzfahrten“ „mehrmals an die Polizei wendete“, einen Wechsel des Fahrzeugschlosses aber unterließ, weil sie aufgrund der schon früheren verbalen und körperlichen Attacken des zu Aggressionen neigenden Ehemannes ihr gegenüber befürchtete, dieser werde den Schlüssel für das neue Schloss von ihr mit Gewalt herausverlangen, und sie keinen konkreten Hinweis (mehr) hatte, dass der Ehegatte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall mit dem Pkw gefahren ist. Der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer hat daher gegenüber der Ehefrau keinen Regressanspruch.

