(Art 15 EuInsVO, § 7 KO , § 6 Abs 1 ZPO , § 6 Abs 2 ZPO , § 7 ZPO , § 163 ZPO , § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ) Die Auswirkungen des in Italien über den Kläger eröffneten Konkursverfahrens auf die in Österreich anhängige Rechtsstreitigkeit (hier: Werklohnforderung), die einen Bezug zu Gegenständen oder Rechten der Masse aufweist, bestimmt sich ausschließlich nach der lex fori processus, somit nach österreichischem Recht. Nach diesem ist auch zu beurteilen, wie das unterbrochene Verfahren fortgesetzt wird und welche prozessualen Änderungen sich daraus ergeben, dass (nach der lex concursus) die Dispositionsbefugnis des Gemeinschuldners über massezugehöriges Vermögen (idR) durch die Befugnisse des Verwalters verdrängt wird.

