( § 15 Abs 2 PSG ) Gemäß § 15 Abs 2 PSG können ein Begünstigter, dessen Ehegatte sowie Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, sowie juristische Personen nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein. Bestellt die Stifterin, die zugleich Begünstigte ist, ihre Tochter trotz Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 15 Abs 2 PSG zum Vorstandsmitglied, liegt allein darin jedenfalls kein konkludenter Verzicht auf die Begünstigtenstellung.

