( § 215 AktG , § 93 GmbHG , § 40 FBG ) Eine aufgelöste GmbH kann in analoger Anwendung des § 215 AktG aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses grundsätzlich so lange fortgesetzt werden als die GmbH noch nicht beendet ist und noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen wurde. Erfolgte die Löschung der GmbH nach Verteilung des Überschusses aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gläubiger oder wurde die Gesellschaft gelöscht, weil überhaupt nichts zu verteilen war, kann die GmbH nach ihrer Löschung im Firmenbuch auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation fortgesetzt werden.

