( § 6 KartG 1988 , §§ 41 ff KartG 1988 ) Der Kauf von auch nicht potenziell am inländischen Markt wirkenden ausländischen Unternehmen (hier: Banken) durch ein österreichisches Unternehmen (hier: eine Bank) unterliegt nicht der Zusammenschlusskontrolle nach den §§ 41 ff KartG 1988. Bei der Prüfung der „Inlandswirkung“ haben Auslandsumsätze unberücksichtigt zu bleiben.

