( § 1295 Abs 2 ABGB , Art 94 B-VG , § 1 UWG ) Das Verbot von Prozesshandlungen in anderen Verfahren ist ein unzulässiger Übergriff. Das muss umso mehr gelten, wenn durch einstweilige Verfügung bestimmte Handlungen in Verwaltungsverfahren verboten werden sollen, die der Rechtswahrung in diesen Verfahren dienen. Der (angebliche) Rechtsmissbrauch in einem Verwaltungsverfahren kann daher nicht mittels einstweiliger Verfügung im Wettbewerbsverfahren abgewehrt werden.

