(Art 3 Abs 1 Buchstabe g RL 89/104/EWG , Art 12 Abs 2 Buchstabe b RL 89/104/EWG ) Besteht eine Marke (hier: Elizabeth Emanuel) aus dem Namen des Designers und Erstherstellers, und überträgt dieser das mit der Marke verbundene Unternehmen, darf die vom übernehmenden Unternehmen beantragte Eintragung einer gleich lautenden, aber in anderer grafischer Form dargestellten Marke (hier: ELIZABETH EMANUEL) nicht schon aufgrund der Besonderheit, dass die Marke aus dem Namen des Designers besteht, mit der Begründung abgelehnt werden, dass sie iSv Art 3 Abs 1 Buchstabe g RL 89/104/EWG das Publikum über die Herkunft der Ware täusche. In einem solchen Fall darf die Marke auch nicht schon aufgrund ihrer Besonderheit mit der Begründung für verfallen erklärt werden, dass sie iSv Art 12 Abs 2 Buchstabe b RL 89/104/EWG das Publikum über die Herkunft der Ware irreführe.

