(§ 1480 ABGB, § 1489 ABGB, § 2 Abs 2 KHVG 1994, § 27 KHVG 1994, § 28 KHVG 1994, § 228 ZPO) Das gegen die mitversicherte Lenkerin erwirkte klagsstattgebende Feststellungsurteil, wonach diese dem geschädigten Dritten „für alle zukünftigen Schäden“ aus dem Verkehrsunfall haftet, schaltet die Einrede der Verjährung für die Dauer von 30 Jahren nur gegenüber der mitversicherten Lenkerin aus, nicht aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer bzw dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs.

