(§ 15a GmbHG) Auch der noch nicht eingetragene Erwerber eines Geschäftanteils ist prinzipiell zur Antragstellung auf Bestellung eines Notgeschäftsführers berechtigt. Voraussetzung ist - wie auch bei allen anderen „Beteiligten“ iSd § 15a GmbHG -, dass ein dringender Fall vorliegt und die Gesellschaft handlungsunfähig ist, weil entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Die Weigerung des Alleingeschäftsführers, bloß einzelne und konkrete Geschäftsführungsakte vorzunehmen, reicht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht aus.

