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Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gilt auch für „positive Beschlussfeststellungsklage“

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2006/121WRInfo 2006, 86 Heft 6 v. 18.4.2006

(§ 197 Abs 2 AktG, § 406 ZPO) Die Vorschriften für die Klage auf Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Anfechtungsklage) gelten für die Klage auf Feststellung des „richtigen“ Beschlusses („positive Beschlussfeststellungsklage“) entsprechend; daher muss auch die Feststellungsklage innerhalb der Ausschlussfrist des § 197 Abs 2 AktG gegen die Gesellschaft erhoben werden.

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