(§ 1016 ABGB, § 1029 ABGB, § 18 GmbHG) Dass ein nicht einzelzeichnungsberechtigter GmbH-Geschäftsführer die Firmenstampiglie verwendet, begründet noch keine Anscheinsvollmacht.
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Schließt nur einer der beiden kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer das Rechtsgeschäft für die GmbH ab, ist es schwebend unwirksam. Der Vertretungsmangel heilt, wenn der andere Geschäftsführer das Rechtsgeschäft zumindest schlüssig genehmigt oder sich die GmbH mit Kenntnis des anderen Geschäftsführers von dem Rechtsgeschäft den Vorteil zuwendet. Bei der jahrelangen wechselseitigen Erfüllung des schwebend unwirksamen Mietvertrags über die in den Geschäftsräumen der GmbH verwendete Telefonanlage kann von beiden Fällen ausgegangen werden.

