(Art 3a Abs 1 RL 84/450/EWG idF RL 97/55/EG) Die in Art 3a Abs 1 Buchstabe b RL 84/450/EWG aufgestellte Zulässigkeitsvoraussetzung steht
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einem Vergleich von Waren- oder Dienstleistungssortimenten für Werbezwecke grundsätzlich nicht entgegen. Sie muss aber, um vollkommen zulässig zu sein, alle Anforderungen des Art 3a Abs 1 RL 84/450/EWG erfüllen.

