(§ 1295 ABGB, § 1299 ABGB, § 1431 ABGB, § 1478 ABGB, § 1486 ABGB, §§ 355 ff HGB § 6 Abs 1 Z 5 KSchG) Die Kreditvertragsklausel „Der vereinbarte Zinssatz gilt vorbehaltlich gleichbleibender Geld- und Kapitalmarktverhältnisse“ verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (aF und nF) und ist daher mangels Bestimmtheit der zur Abänderung berechtigenden maßgebenden Umstände unwirksam. Die gesetzwidrige Klausel, nicht aber der gesamte Vertrag, ist ex tunc nichtig.

