(§ 1 UWG) Dass eine ärztliche Behandlung gleich einer Ware vermarktet wird, mag bedauerlich erscheinen, reicht aber - wenn die Volksgesundheit nicht gefährdet wird - nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten iSd neueren Rechtsprechung annehmen zu können. Die Verlosung der Schönheitsoperation durch die Trägerin einer Krankenanstalt ist daher nicht sittenwidrig iSd § 1 UWG, wenn die Teilnahme an der Verlosung ein Beratungsgespräch voraussetzt, in dem die körperliche Eignung erörtert wird, wodurch eine Aufklärung über die mit der Operation verbundenen Risiken eingeschlossen ist.

