vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Als OEG geführte Rechtsanwaltskanzlei kann nicht vor dem Handelsgericht geklagt werden

VERFAHRENSRECHTWRInfo 2006/109WRInfo 2006, 78 Heft 5 v. 4.4.2006

(§ 1 Abs 2 HGB, § 4 Abs 1 HGB, §§ 343 f HGB, § 51 Abs 1 Z 1 JN) Das Handelsgericht ist für eine Klage gegen eine EEG sachlich zuständig, wenn die EEG minderkaufmännisch tätig ist. Für eine analoge Anwendung des § 51 Abs 1 Z 1 JN auch für eine EEG, die kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, besteht keine Veranlassung. Daher kann eine OEG, die die Rechtsanwaltschaft ausübt, aber kein minderkaufmännisches Grundhandelsgewerbe betreibt, ebenso wie ihre als Rechtsanwälte tätigen Gesellschafter nicht vor dem Handelsgericht geklagt werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!