(§ 896 ABGB, § 1358 ABGB, § 1 AHG, § 93 Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 ) Von den Regressansprüchen der Einlagensicherungseinrichtung nach § 93
Seite 77
Abs 2 BWG idF BGBl 1993/532 sind auch Amtshaftungsansprüche erfasst. Die Rückgriffsansprüche sind von der Einlagensicherungseinrichtung selbst und nicht von ihren Mitgliedsinstituten geltend zu machen. Leistet die Einlagensicherungseinrichtung einem Anleger einer insolvent gewordenen Bank Ersatz, kann sich die Einlagensicherungseinrichtung daher bei der Republik Österreich regressieren, wenn die Konkurseröffnung auf ein Fehlverhalten des Bankprüfers zurückführen ist, wofür die Republik Österreich nach dem AHG haftet.

