(§ 1293 ABGB, § 1489 ABGB, § 1 Abs 1 AHG, § 6 Abs 1 AHG) Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen einer Bank ist für einen Kontoinhaber bereits ein „Primärschaden“ eingetreten, weil an die Stelle seines liquiden Bankguthabens eine Konkursforderung tritt.

