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Schadensteilung zwischen „Täter“ und Geschädigtem bei zwei kreditschädigenden Äußerungen

SCHADENERSATZWRInfo 2006/110WRInfo 2006, 79 Heft 5 v. 4.4.2006

(§ 1295 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1330 ABGB) Hätte bei zwei kreditschädigenden Äußerungen (hier: der berechtigte Vorwurf von Mängeln in der Tierhaltung und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente in der Schweinezucht) jede für sich den gesamten Vermögensschaden (hier: Sperre des Schweinezüchters als Lieferbetrieb einer Handelskette) herbeigeführt und war für eine der Äußerungen das Verhalten des Geschädigten selbst kausal (hier: Mängel in der Tierhaltung trotz Teilnahme an der Aktion „Bauernhof-Garantie“), ist der Schaden zwischen Geschädigtem und „Täter“ zu teilen (hier: im Verhältnis 1:1).

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