(§ 1295 ABGB, § 1302 ABGB, § 1304 ABGB, § 1330 ABGB) Hätte bei zwei kreditschädigenden Äußerungen (hier: der berechtigte Vorwurf von Mängeln in der Tierhaltung und der unrichtige Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente in der Schweinezucht) jede für sich den gesamten Vermögensschaden (hier: Sperre des Schweinezüchters als Lieferbetrieb einer Handelskette) herbeigeführt und war für eine der Äußerungen das Verhalten des Geschädigten selbst kausal (hier: Mängel in der Tierhaltung trotz Teilnahme an der Aktion „Bauernhof-Garantie“), ist der Schaden zwischen Geschädigtem und „Täter“ zu teilen (hier: im Verhältnis 1:1).

