(§ 25 dMArkenG, § 26 dMArkenG, § 49 dMarkenG, § 33a MarkSchG, § 56 Satz 2 MarkSchG, Art 6 Abs 2 MMA, Art 6 Abs 3 MMA) Der Bestand der nationalen Basismarke ist nicht nur Voraussetzung für die Eintragung der internationalen Marke, sondern während der ersten fünf Jahre auch für deren Weiterbestehen (Grundsatz der Akzessorietät). Auch das deutsche Markenrecht verknüpft den Kennzeichenschutz grundsätzlich mit dem Erfordernis tatsächlicher Benutzung (kein Schutz bei fünfjähriger Nichtbenutzung vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung).

