(Art 3 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG , Art 3 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG ) Hat ein Wort in der Sprache eines Mitgliedstaates keine Unterscheidungskraft bzw beschreibt es die Waren oder Dienstleistungen, für die in einem anderen Mitgliedstaat die Eintragung dieses Wortes als nationale Marke beantragt wird, steht Art 3 Abs 1 Buchstaben b und c RL 89/104/EWG der Eintragung nicht entgegen, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, imstande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen.

