(§ 45 KFG, § 59 Abs 1 lit b KFG, § 2 Abs 2 KHVG 1994) Bei Probefahrten iSd § 45 Abs 1 Satz 2 KFG und § 45 Abs 1 Satz 3 KFG geht es nicht um Fahrten, die - wie hier - vor einer allfälligen möglicherweise gar nicht erforderlichen Reparatur (weil dazu noch gar kein Auftrag erteilt wurde) und mit dem Willen des Halters durchgeführt werden (was für die „Berechtigung“ des mitversicherten Lenkers nach § 2 Abs 2 KHVG 1994 entscheidend ist), sondern um Probefahrten, die im Rahmen einer Reparatur bzw bei einem Reparaturversuch oder danach, also ohne Wissen und Auftrag des Zulassungsbesitzers, stattfinden.

