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Schadersatzanspruch gegen OEG wegen Mitwirkung an Kridadelikten der Gemeinschulderin - aktive Klagslegitimation des Gesellschaftsgläubigers

INSOLVENZRECHTWRInfo 2006/099WRInfo 2006, 71 Heft 5 v. 4.4.2006

(§ 26 ABGB, §§ 1293 ff ABGB, § 4 Abs 1 EEG, § 37 Abs 1 KO, § 12 StGB, § 156 StGB, § 159 StGB, § 162 StGB) Ein Gesellschaftsgläubiger (Alt- und Neugläubiger), der einer OEG die Mitwirkung an betrügerischer Krida oder zumindest grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen durch die Gemeinschuldnerin (§§ 156 StGB bzw § 159 StGB iVm § 12 StGB) und Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) vorwirft, kann einen darauf gestützten Schadenersatzanspruch gegen die OEG auch während des anhängigen Konkurses der Gemeinschuldnerin geltend machen. Mit seinem Schadenersatzanspruch verfolgt der Einzelgläubiger ein auf Deliktsrecht gestütztes Individualrecht zum Ausgleich der erlittenen Nachteile durch den Schadenersatz, während der Masseverwalter mit seinem Anfechtungsanspruch im Interesse der Gesamtgläubigerschaft den Wegfall des angefochtenen Rechtsgeschäfts anstrebt. Schon die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen und Rechtsschutzziele sprechen für die Klagebefugnis des Gesellschaftsgläubigers.

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