(§ 37 KO, § 139 Abs 1 KO, § 157 Abs 2 KO, § 157e KO) Im Fall einer Konkursaufhebung iVm einem Liquidationsausgleich gemäß § 157 Abs 2 KO iVm § 157e KO ist es - wie auch im Fall der Konkursaufhebung nach § 139 Abs 1 KO - sachgerecht, eine Weiterführung des vom Masseverwalter begonnenen Anfechtungsprozesses durch den nunmehrigen Sachwalter im eigenen Namen nach Betrauung durch das Konkursgericht zuzulassen, damit den Gläubigern ein allfälliger Anfechtungserlös (ebenso wie der Erlös aus der Verwertung des dem Sachwalter übergebenen Vermögens) zugute kommen kann und nicht der Anfechtungsgegner aus der Konkursaufhebung ungerechtfertigten Vorteil zieht.

