(§ 1330 ABGB, Art 8 EMRK, § 78 Abs 1 UrhG) Der Vorwurf der Homosexualität ist - ungeachtet dessen, dass sich die Einstellung der Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten grundlegend gewandelt hat - als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Ehre aufzufassen.
Beim Vorwurf homosexueller Kontakte („Sexspiele“) handelt es sich um überprüfbare Tatsachenbehauptungen, bei denen der Wahrheitsbeweis

