(§ 113 KFG, § 9a UWG, § 18 UWG) Der Grundsatz, wonach (mangels eigener Beteiligung am Wettbewerbsverstoß) eine Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers nur für die nach der Gewerbeordnung zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht kommt, nicht aber auch für das wettbewerbswidrige Verhalten der Gesellschaft, gilt auch für den Fahrschulleiter nach § 113 KFG. Selbst der (handelsrechtliche) Geschäftsführer einer GmbH haftet für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, wenn er daran beteiligt

