(§ 14 UWG) Trotz Anbots eines vollstreckbaren Vergleichs kann der Wegfall der Wiederholungsgefahr zu verneinen sein, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, welche die Aufrichtigkeit des Verpflichtungswillens zweifelhaft erscheinen lassen. Kein Indiz für eine mangelnde Bereitschaft der Beklagten, in Zukunft nicht mehr eine in Wahrheit nicht bestehende Spitzenstellung in Anspruch zu nehmen, stellt die Weigerung dar, zwei weitere zwischen den Streitteilen anhängige Wettbewerbsprozesse durch Submission zu beenden, wenn diese zwar auch gegen eine Spitzenstellungsbehauptung gerichtet sind, aber unterschiedliche Beweisthemen betreffen und daher unterschiedliche Beweisergebnisse und damit auch ein unterschiedlicher Prozesserfolg möglich sind. Auch der Umstand, dass die Beklagte den - inhaltlich ausreichenden - Unterlassungsvergleich erst nach Abschluss der Sicherungsverfahrens angeboten hat, reicht nicht aus, um Wiederholungsgefahr zu vermuten.

