(§ 7 Abs 1 UWG) Der Kredit des Produzenten leidet, wenn aus seinem Unternehmen stammende Eier als solche einer niedrigeren Qualitätsklasse vermarktet werden, obwohl er ausschließlich Eier der höchsten Qualitätsklasse auf den Markt bringt. Produzieren die Kläger ausschließlich Eier aus Freilandhaltung liegt daher ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG vor, wenn die Beklagte - unter Hinweis auf die Herkunft - die Eier als Eier aus Bodenhaltung vertreibt.

