(§ 390 Abs 2 EO, § 2 UWG) Wird ein Produkt als „naturrein“ bezeichnet, so erwartet jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise, dass das Produkt „naturbelassen“ sei. Von einem „naturbelassenen“ Produkt kann nicht mehr gesprochen werden, wenn das Produkt chemisch behandelt wurde, um es haltbar zu machen. Gleiches muss auch dann gelten, wenn zwar nicht das Endprodukt, aber ein Zusatzstoff chemisch behandelt wurde, um eine im unbehandelten Zustand nicht gegebene, für das Produkt aber notwendige oder jedenfalls gewünschte Eigenschaft zu erhalten.

