(§ 1295 ABGB, § 1323 ABGB, § 4 Z 14 DSG, § 6 Abs 1 Z 1 DSG, § 33 Abs 1 DSG) Die Eintragung in die „Warnliste der österreichischen Kreditinstitute zum Zweck des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung durch Hinweis auf vertragswidriges Kundenverhalten“ („Warnliste“) ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners oder Bürgen (hier: eines Rechtsanwalts) verstößt - außer dieser hat wirksam bereits vorab einer derartigen Eintragung zugestimmt - gegen den in § 6 Abs 1 Z 1 DSG verankerten Grundsatz von Treu und Glauben und ist durch ein überwiegendes Gläubigerschutzinteresse nicht mehr gerechtfertigt und somit rechtswidrig; sie ist der Bank auch subjektiv vorwerfbar.

