(§ 22 Abs 1 PatG, § 48 PatG, § 147 PatG, § 156 PatG) Der aus § 147 Abs 1 PatG abgeleitete Unterlassungsanspruch richtet sich - ebenso wie der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch - zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Störer, das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält. Verwirklicht ein Arbeitnehmer einen Patentrechtsverstoß, ist er daher auch dann passiv legitimiert, wenn sein Arbeitgeber nicht am Verfahren beteiligt ist. Der Arbeitnehmer haftet verschuldensunabhängig, also auch dann, wenn er nicht weiß, dass er ein fremdes Patent verletzt.

