(Art 29 Abs 1 Buchstabe e RL 92/50/EWG , Art 29 Abs 1 Buchstabe f RL 92/50/EWG ) Hat ein Mitgliedstaat als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme am Vergabeverfahren vorgesehen, dass der Bieter, seine Sozialbeiträge, Steuern und Abgaben vollständig beglichen hat, obliegt es auch dem Mitgliedstaat festzusetzen, bis zu welchem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlungen geleistet werden müssen und unter welchen Bedingungen diese Zulassungsvoraussetzung als erfüllt anzusehen ist (zB auch durch staatliche Maßnahmen der Steueramnestie, durch eine Vereinbarung mit der Verwaltung über Ratenzahlung oder Schuldentlastung oder durch Einlegung eines verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs).

