(§ 8 ABGB, § 25 Abs 3 GSpG) Der durch BGBl I 2005/105 novellierten Fassung des § 25 Abs 3 GSpG ist nicht zu entnehmen, dass nur pathogene Spieler geschützt werden sollen und es schon immer dem gesetzgeberischen Willen entsprochen hat, den möglichen Schadenersatz mit dem Existenzminimum zu begrenzen. Gegenteilige Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (hier: AA-154 BlgNR 22. GP) erfüllen nicht die Voraussetzungen einer mit rückwirkender Kraft ausgestatteten authentischen Interpretation und sind daher unbeachtlich.

