(Art 9.2.2. AKHB 1997, Art 9.3.4. AKHB 1997, Art 11.1. AKHB 1997, § 7 Abs 1 KHVG 1994, § 24 Abs 1 KHVG 1994, § 24 Abs 4 KHVG 1994) Ein bloßer Unfallschreck entlastet nicht vom Vorwurf vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (hier: nach Art 9.3.4. AKHB 1997). Hiezu ist vielmehr eine dermaßen starke Zerrüttung der Bewusstseinsbildung und Willensbildung der betroffenen Person erforderlich, dass diese als unzurechnungsfähig anzusehen wäre. Dies ist aber nicht anzunehmen, wenn der versicherte und alkoholisierte Lenker unmittelbar nach dem Zusammenstoß mit einem Fußgänger das Licht am PKW ausschaltet und von der Unfallsstelle mit unbeleuchtetem Fahrzeug flüchtet; dieses Vorgehen stellt nämlich ein bewusstes, ganz zielgerichtetes Verhalten dar, um eine Ausforschung und in der Folge Überprüfung seiner Fahrtauglichkeit zu erschweren bzw unmöglich zu machen. Dem Lenker ist daher eine mit Täuschungsvorsatz begangene Verletzung der Obliegenheit des Art 9.3.4. AKHB 1997 anzulasten, weshalb die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung leistungsfrei und hinsichtlich der von ihr dem Geschädigten gemäß § 24 Abs 1 KHVG 1994 erbrachten Leistungen regressberechtigt ist.